JudikaturJustizRWA0000044

RWA0000044 – ASG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 2023

Auch im Fall der vereinbarten Elternteilzeit nach §8a VKG ist  Voraussetzung,  dass  die Elternteilzeit deswegen begehrt wird, weil eine Beschäftigung mit der bisherigen Arbeitszeit nicht die erforderliche Zeit für die Betreuung des Kleinkindes zulassen würde (vergleiche OGH 26.05.2011, 9 ObA 80/10 w; 8 ObA 15/12 g, 8 ObA 158/16 z). Die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast liegt dabei beim jeweiligen Arbeitnehmer.