RS0134698 – AUSL Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Wenn es um das Familienleben eines Kindes geht, besteht ein breiter Konsens darüber, dass bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl von vorrangiger Bedeutung ist. In Fällen, die die Inobhutnahme von Kindern und Einschränkungen des Kontakts betreffen, müssen die Interessen des Kindes allen anderen Überlegungen vorgehen.