RS0134658 – AUSL Rechtssatz
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Art 3 1.ZPMRK garantiert das Recht, vom passiven Wahlrecht unter fairen und demokratischen Bedingungen Gebrauch zu machen, unabhängig davon, ob die Kandidaten schließlich gewinnen oder verlieren. Die Bedingungen, unter denen die Kandidaten ihr passives Wahlrecht ausüben können, dürfen das betreffende Recht nicht derartig beschneiden, dass dessen Wesen beeinträchtigt und es seiner Wirksamkeit beraubt wird.