RS0134655 – AUSL Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Der Begriff des „Missbrauchs“ iSv Art 35 Abs 3 lit a MRK ist in seinem gewöhnlichen Sinn zu verstehen, nämlich als schädliche Ausübung eines Rechts für andere Zwecke, als jene, für die es geschaffen wurde. Im Prinzip kann jedes Verhalten seitens eines Beschwerdeführers als ein Missbrauch des Beschwerderechts angesehen werden, das offensichtlich dem Zweck des Individualbeschwerderechts widerspricht und das ordnungsgemäße Funktionieren des EGMR oder die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens beeinträchtigt.