JudikaturJustizRS0134653

RS0134653 – AUSL Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2019

Eine Beschwerde kann wegen Missbrauch des Beschwerderechts zurückgewiesen werden, wenn der Beschwerdeführer in seinem Schriftverkehr mit dem EGMR besonders bösartige, beleidigende, drohende oder provokante Sprache verwendet – egal ob sich diese gegen die belangte Regierung, deren Vertreter, die Behörden des belangten Staates, den EGMR selbst, seine Richter, Kanzlei oder deren Mitarbeiter richtet. Es reicht allerdings nicht aus, dass die Sprache scharf, polemisch oder sarkastisch war. Sie muss vielmehr die Grenzen der normalen, zivilisierten und legitimen Kritik überschreiten.