RS0134647 – AUSL Rechtssatz
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Einschränkungen der öffentlichen Debatte über die Rechte sexueller Minderheiten können nicht mit Gründen des Schutzes der Moral gerechtfertigt werden.
Beis: Die Verweigerung der Anerkennung einer Organisationen, die eine Kampagne gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und für die Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe führt, kann nicht mit Gründen des Schutzes der Moral gerechtfertigt werden.