RS0134521 – OGH Rechtssatz
RS0134521 – OGH Rechtssatz
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Voraussetzung für eine einstweilige Maßnahme aus dem Grund § 19 Abs 1 Z 3 DSt ist der Ausspruch der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste (§ 16 Abs 1 Z 4 DSt), auf dessen Rechtskraft kommt es nicht an.
Einer näheren Begründung zur – schon durch den erstinstanzlichen Schuldspruch determinierten – Verdachtslage bedarf es in solchen Fällen nicht.