JudikaturJustizRS0134473

RS0134473 – AUSL Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 2019

Jede Anhaltung von geistig kranken Personen nach Art 5 Abs 1 lit e MRK muss einen therapeutischen Zweck verfolgen, der so weit als möglich speziell darauf abzielt, ihre geistige Krankheit zu heilen oder zu lindern, sowie gegebenenfalls eine Reduktion oder Kontrolle ihrer Gefährlichkeit zu bewirken. Diese Personen haben unabhängig von der Einrichtung, in der sie untergebracht sind, das Recht auf eine angemessene und individualisierte therapeutische Behandlung.