JudikaturJustizRS0134164

RS0134164 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2019

Die Anwendbarkeit von Art 8 MRK auf Maßnahmen außerhalb des Zuhauses oder der privaten Räumlichkeiten ist von einer Reihe von Elementen abhängig. Dabei kommt es auch darauf an, ob die betroffene Person eine angemessene Erwartung hatte, dass ihre Privatsphäre geachtet und geschützt würde.

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