JudikaturJustizRS0131872

RS0131872 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 2019

In einem Verfahren auf Erlassung eines Beschlusses auf vorläufige Kontenpfändung nach der EuKoPfVO muss der Antragsteller bei einem Ordinationsantrag vor dem Obersten Gerichtshof nicht anwaltlich vertreten sein.

Entscheidungen
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