JudikaturJustizRS0131773

RS0131773 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2023

Außerordentliche Rechtsbehelfe, die auf die Wiederaufnahme von beendeten gerichtlichen Verfahren gerichtet sind, bringen in der Regel keine Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ oder eine „strafrechtliche Anklage“ mit sich, weshalb Art 6 MRK auf diese nicht anwendbar ist. Sollte ein außerordentlicher Rechtsbehelf jedoch die neuerliche Untersuchung des Falles mit sich bringen oder zur Folge haben, findet Art 6 MRK auf das Verfahren zur neuerlichen Überprüfung auf gewöhnliche Weise Anwendung. Zudem ist Art 6 MRK auch in bestimmten Fällen anwendbar, in denen das Verfahren – obwohl es im innerstaatlichen Recht als „außerordentlich“ oder „Ausnahme“ gekennzeichnet war – der Natur und Reichweite nach als gewöhnlichen Berufungsverfahren ähnlich angesehen wurde. Die nationale Charakterisierung der Verfahren wird für die Frage der Anwendbarkeit nicht als entscheidend erachtet.

Entscheidungen
7