JudikaturJustizRS0129230

RS0129230 – AUSL EuGH, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2014

EuGH 21.6.1078 - Rs C-150/77

Da der Begriff des Kaufs auf Teilzahlung je nach den mit den entsprechenden Gesetzen verfolgten Zielsetzungen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich verstanden wird, ergibt sich im Rahmen des Übereinkommens die Notwendigkeit, diesen Begriff als einen eigenständigen anzusehen und ihm somit einen einheitlichen materiellen, an die Gemeinschaftsrechtsordnung anknüpfenden Gehalt zu geben.

Nach den den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen ist unter dem Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung ein Kaufgeschäft zu verstehen, bei dem der Kaufpreis in mehreren Teilzahlungen geleistet wird oder das mit einem Finanzierungsvertrag verbunden ist. Eine restriktive Auslegung des Art 14 Abs 2 EuGVÜ, die den mit den Bestimmungen des vierten Abschnitts verfolgten Zielsetzungen entspricht, führt jedoch dazu, den dort vorgesehenen privilegierten Gerichtsstand ausschließlich schutzbedürftigen Käufern vorzubehalten, deren wirtschaftliche Stellung durch ihre Schwäche gegenüber den Verkäufern gekennzeichnet ist, da sie private Endverbraucher sind und den Kauf einer Sache auf Teilzahlung nicht im Zusammenhang mit einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abschließen.

Societe Bertrand (Frankreich) gegen Paul Ott KG (Deutschland).

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt von der Cour de Cassation (Frankreich).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1978, S 1431 - 1447