JudikaturJustizRS0129227

RS0129227 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 1979

EuGH 22.2.1979 - Rs C-133/78

1. Die in Art 1 EuGVÜ zur Festlegung von dessen Anwendungsgebiet verwendeten Begriffe sind als autonome Begriffe zu verstehen, für dessen Auslegung die Ziele und der Aufbau des Übereinkommens zum einen und die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtssysteme ergebenden allgemeinen Grundsätze zum anderen heranzuziehen sind.

2. "Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren" im Sinn des Art 1 Abs 2 Nr 2 EuGVÜ sind Verfahren, die nach den verschiedenen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten auf der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit oder der Erschütterung des Kredits des Schuldners beruhen und ein Eingreifen der Gerichte beinhalten, das in eine zwangsweise kollektive Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners oder zumindest in eine Kontrolle durch die Gerichte mündet. Entscheidungen, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, sind nur dann von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen, wenn sie unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens in dem vorgenannten Sinn halten.

Rechtsanwalt Henri Gourdain in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Gesellschaft Fromme France Manutention (Frankreich) gegen Kaufmann Franz Nadler (Deutschland)

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof (Deutschland).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1979, S 733 - 746

Entscheidung
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