JudikaturJustizRS0129221

RS0129221 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 1980

EuGH 21.5.1980 - Rs C-125/79

1. Die Bestimmungen des Übereinkommens, und zwar sowohl die des Titels II (Zuständigkeit) als auch die des Titels III (Anerkennung und Vollstreckung), bringen insgesamt das Bestreben zum Ausdruck sicherzustellen, daß im Rahmen der Ziele des Übereinkommens die Verfahren, die zum Erlaß gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs durchgeführt werden. Im Hinblick auf die dem Beklagten im Urteilsverfahren eingeräumten Garantien handhabt das Übereinkommen in seinem Titel III die Anerkennung und Vollstreckung sehr großzügig. Im Licht dieser Erwägungen wird deutlich, daß das Übereinkommen maßgeblich auf solche gerichtliche Entscheidungen abstellt, denen, bevor in einem anderen Staat ihre Anerkennung und Vollstreckung beantragt wurde, im Urteilsstaat nach unterschiedlichen Modalitäten ein kontradiktorisches Verfahren vorangegangen ist oder hätte vorangehen können.

2. Die Voraussetzungen, von denen im Titel III des Übereinkommens die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen abhängig gemacht werden, sind hinsichtlich der von einem Richter angeordneten oder zugelassenen einstweiligen oder auf eine Sicherung gerichteten Maßnahme nicht erfüllt, wenn die Gegenpartei nicht geladen worden ist oder wenn die Vollstreckung der Entscheidung ohne vorherige Zustellung an diese Partei erfolgen soll. Daraus folgt, daß solche gerichtliche Entscheidungen nicht nach dem im Titel III vorgesehenen Verfahren anerkannt und vollstreckt werden können.

Bernard Denilauler (Bundesrepublik Deutschland) gegen SNC Couchet Freres (Frankreich).

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1980, S 1553