JudikaturJustizRS0129204

RS0129204 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 1984

EuGH 12.7.1984 - Rs C-178/83

Das mit dem Rechtsbehelf eines Antragstellers befaßte Beschwerdegericht muß den Schuldner auch dann gemäß Art 40 Abs 2 Satz 1 EuGVÜ hören, wenn der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel in der ersten Instanz lediglich wegen nicht rechtzeitig vorgelegter Urkunden zurückgewiesen worden ist und diese Erteilung für einen Staat begehrt wird, der nicht Aufenthaltsstaat des Schuldners ist.

Firma P. gegen Firma K..

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1984, S 3033 - 3043