JudikaturJustizRS0129188

RS0129188 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Januar 1990

EuGH 11.1.1990 - Rs C-220/88

Mit dem Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art 5 Nr 3 EuGVÜ kann zwar der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, gemeint sein, doch kann der letztgenannte Begriff nur so verstanden werden, daß er den Ort bezeichnet, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschaedigt hat.

Die Zuständigkeitsvorschrift des Art 5 Nr 3 EuGVÜ kann daher nicht so ausgelegt werden, daß sie es einem Kläger, der einen Schaden geltend macht, der angeblich die Folge des Schadens ist, den andere Personen unmittelbar aufgrund des schädigenden Ereignisses erlitten haben, erlaubt, den Urheber dieses Ereignisses vor den Gerichten des Ortes zu verklagen, an dem er selbst den Schaden an seinem Vermögen festgestellt hat.

1. Dumez France AG (Frankreich), 2. Tracoba GesmbH (Rechtsnachfolgerin: Firma Oth Infrastructure) (Frankreich) gegen

1. Hessische Landesbank (Deutschland),

2. Salvatorplatz-GrundstücksgesmbH Co OHG (Deutschland),

3. Lübecker Hypotheken Bank (Deutschland).

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt von der Cour de Cassation (Frankreich).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1990, S I-49 = ZfRV 1991, 30