JudikaturJustizRS0129171

RS0129171 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 1992

EuGH 26.2.1992 - Rs C-280/90

Art 16 Nr 1 EuGVÜ ist auf einen in einem Vertragsstaat geschlossenen Vertrag, durch den sich ein gewerblicher Reiseveranstalter mit Sitz in diesem Staat gegenüber einem Kunden mit Wohnsitz in demselben Staat verpflichtet, diesem für einige Wochen den Gebrauch einer in einem anderen Vertragsstaat belegenen, nicht in seinem Eigentum stehenden Ferienwohnung zu überlassen und die Reservierung der Reise zu übernehmen, nicht anzuwenden. Denn ein derartiger gemischter Vertrag, kraft dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, liegt ausserhalb des Bereichs, in dem der in Art 16 Nr 1 aufgestellte Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit seine Daseinsberechtigung hat, und ist kein eigentlicher Miet- oder Pachtvertrag im Sinn dieser Vorschrift.

Elisabeth Hacker gegen Euro- Relais GmbH (Deutschland)

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Landgericht Köln (Deutschland).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1992, S I-1111 = ZER 1993/34

Entscheidung
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