JudikaturJustizRS0129159

RS0129159 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 1992

EuGH 10.3.1992 - Rs C-214/89

1. Der Begriff der "Gerichtsstandsvereinbarung" im Sinn des EuGVÜ ist als autonomer Begriff anzusehen.

Eine in der Satzung einer Aktiengesellschaft enthaltene und in Übereinstimmung mit dem anwendbaren nationalen Recht und der Satzung selbst zustande gekommene Gerichtsstandsklausel, nach der ein bestimmtes Gericht eines Vertragsstaats über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären entscheiden soll, fällt unter diesen Begriff.

Die Formerfordernisse des Art 17 EuGVÜ sind unabhängig von der Art und Weise des Erwerbs der Aktien in bezug auf jeden Aktionär als erfüllt anzusehen, wenn die Gerichtsstandsklausel in der Satzung der Gesellschaft enthalten ist und diese an einem dem Aktionär zugänglichen Ort hinterlegt oder in einem öffentlichen Register enthalten ist.

2. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit des Rechtsverhältnisses, aus dem Rechtsstreitigkeiten entspringen können, im Hinblick auf deren Entscheidung gemäß Art 17 EuGVÜ eine Vereinbarung über die Zuständigkeit getroffen werden kann, ist erfüllt, wenn die in der Satzung einer Gesellschaft enthaltene Gerichtsstandsklausel dahin auszulegen ist, daß sie sich auf die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären als solchen bezieht; für diese Auslegung ist allein das vorlegende Gericht zuständig (Art 17 EuGVÜ).

Powell Duffryn PLC (Großbritannien) gegen Wolfgang Petereit (Deutschland)

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Oberlandesgericht Koblenz (Deutschland).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1992, S I-1745 = ZER 1993/40

Entscheidung
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