JudikaturJustizRS0129086

RS0129086 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juni 1994

EuGH 2.6.1994 - Rs C-414/92

1. Der in Art 25 EuGVÜ definierte Begriff der "Entscheidung" betrifft, soweit es um die Anwendung der verschiedenen Bestimmungen des EuGVÜ geht, in denen dieser Begriff verwendet wird, ausschließlich die gerichtlichen Entscheidungen, die tatsächlich von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassen worden sind, das kraft seines Auftrags selbst über zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte entscheidet. Dies ist bei einem Vergleich selbst dann nicht der Fall, wenn er vor einem Gericht eines Vertragsstaats geschlossen worden ist und einen Rechtsstreit beendet hat, denn Prozeßvergleiche sind im wesentlichen vertraglicher Natur, da ihr Inhalt vor allem vom Willen der Parteien bestimmt wird.

2. Art 27 EuGVÜ ist eng auszulegen, da er ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele des Übereinkommens darstellt, nämlich durch ein einfaches und schnelles Vollstreckungsverfahren soweit wie möglich die Freizügigkeit der Urteile herzustellen. Deshalb ist Art 27 Nr 3 EuGVÜ dahin auszulegen, daß ein vollstreckungsfähiger Vergleich, der vor einem Richter des Staats, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, im Laufe eines Rechtsstreits zu dessen Beilegung geschlossen worden ist, keine "Entscheidung" im Sinn dieser Bestimmung, "die zwischen den Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist", darstellt, die nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens der Anerkennung und Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen kann.

Solo Kleinmotoren GmbH (Deutschland) gegen Emilio Boch (Italien).

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof (Deutschland).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1994, S I-2237 = ZER 1995/89

Entscheidung
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