JudikaturJustizRS0129082

RS0129082 – AUSL EuGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. März 1995

EuGH 7. 3. 1995 - Rs C-68/93

1. Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in Art 5 Nr 3 EuGVÜ idF der Beitrittsübereinkommen von 1978 und 1982 ist bei Ehrverletzungen durch einen in mehreren Vertragsstaaten verbreiteten Presseartikel so auszulegen, daß der Betroffene eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber sowohl bei den Gerichten des Vertragsstaats, in dem der Herausgeber der ehrverletzenden Veröffentlichung niedergelassen ist, als auch bei den Gerichten jedes Vertragsstaats erheben kann, in dem die Veröffentlichung verbreitet und das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist; dabei sind die erstgenannten Gerichte für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher durch die Ehrverletzung entstandener Schäden und die letztgenannten Gerichte nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Staat des angerufenen Gerichts verursacht worden sind.

2. Die Voraussetzungen für die Beurteilung des schädigenden Charakters des streitigen Ereignisses und für den Beweis des Vorliegens und des Umfangs des Schadens, den der von der Ehrverletzung Betroffene geltend macht, sind nicht im Übereinkommen enthalten, sondern bestimmen sich nach dem gemäß den Kollisionsnormen des nationalen Rechts des aufgrund des Übereinkommens angerufenen Gerichts maßgeblichen materiellen Recht, soweit dessen Anwendung die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens nicht beeinträchtigt. Der Umstand, daß das auf das Verfahren anwendbare nationale Recht bei Ehrverletzungen eine Schadensvermutung vorsieht, die den Kläger von der Beweislast für dessen Vorliegen und Umfang befreit, kann daher nicht der Anwendung von Art 5 Nr 3 EuGVÜ entgegenstehen.

Fiona Shevill, Ixora Trading Inc, Chequepoint SARL; Chequepoint International Ltd (Großbritannien) gegen Presse Alliance SA (Frankreich).

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Court of Appeal (England).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1995, S I-0415 = ZER 1995/23 = WBl 1995,244 = IPRax 1992,263

Entscheidung
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