JudikaturJustizRS0128692

RS0128692 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Mai 2014

Weder für den Zuwachs nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber ist die Zustimmung der Erben erforderlich. Der Streit über die Höhe des Übernahmspreises ist auf dem Rechtsweg auszutragen.

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