JudikaturJustizRS0128276

RS0128276 – AUSL EGMR, AUSL EKMR Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 2015

Bei den Mitgliedstaaten besteht bezüglich des Rechts eines Individuums auf Treffen einer Wahl, wann und wie es sein Leben beenden will, kein gemeinsamer Konsens. Die große Mehrheit der Konventionsstaaten scheint aber dem Schutz des Lebens einer Person mehr Gewicht als deren Recht einzuräumen, es freiwillig zu beenden. In diesem Bereich ist der staatliche Ermessensspielraum daher als erheblich einzustufen.

Entscheidungen
4