JudikaturJustizRS0127445

RS0127445 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2024

Art 6 MRK ist auf Verfahren über eine vorläufige Maßnahme anwendbar, wenn davon auszugehen ist, dass sie – ungeachtet der Dauer ihrer Geltung – effektiv über einen zivilrechtlichen Anspruch oder eine Verpflichtung entscheidet. In Ausnahmefällen – in denen etwa die Effektivität der angestrebten Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt – kann die sofortige Erfüllung aller Anforderungen des Art 6 MRK unmöglich sein. Während die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betroffenen Tribunals oder Richters in solchen Verfahren eine unentbehrliche und unveräußerliche Sicherheit ist, können daher in solchen besonderen Fällen andere Verfahrensgarantien nur in jenem Ausmaß anwendbar sein, das mit der Art und dem Zweck des jeweiligen Provisorialverfahrens vereinbar ist. Vor dem EGMR wird es Sache der jeweiligen Regierung sein nachzuweisen, dass angesichts des Zwecks des Verfahrens bestimmte Garantien nicht angewendet werden konnten, ohne das Erreichen des Zwecks des Verfahrens übermäßig zu beeinträchtigen. (Bem: Micallef gegen Malta)

Entscheidungen
9