JudikaturJustizRS0127345

RS0127345 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2023

Vorempfänge sind anzurechnen, wenn dies bei Geltendmachung des Pflichtteils ein Noterbe oder der Erbe verlangt. Vor der Einantwortung steht dieses Verlangen auch der beklagten Verlassenschaft offen. Die Beweislast für den Vorempfang trifft stets denjenigen, der die Anrechnung begehrt.

Entscheidungen
2