RS0127068 – OGH Rechtssatz
RS0127068 – OGH Rechtssatz
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Wird die Sorgerechtsentscheidung eines Vertragsstaats des ESÜ ‑ mangels Versagungs- und Verweigerungsgründen ‑ in Österreich anerkannt und für vollstreckbar erklärt, kann der daraus Berechtigte in Österreich nach § 110 AußStrG Exekution führen (vgl § 111a AußStrG), sofern sich das Kind in Österreich aufhält. Ziel dieses Exekutionsverfahrens ist aber nicht die Rückführung des Kindes in den Vertragsstaat, sondern seine Übergabe an den betreibenden Obsorgeberechtigten in Österreich.