JudikaturJustizRS0126895

RS0126895 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2019

Der GH erinnert daran, dass die Liste der Diskriminierungsgründe in Art. 14 EMRK nicht taxativ ist. Der Formulierung „sonstiger Status“ wurde ein weiter Anwendungsbereich zugesprochen, der unter Umständen auch Unterscheidungen aufgrund des Wohnorts einschließt. Die Heranziehung des Wohnorts als Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung von Bürgern bei der Gewährung staatlicher Pensionen ist daher ein in den Anwendungsbereich des Art. 14 EMRK fallender Grund.

Entscheidungen
22