JudikaturJustizRS0126701

RS0126701 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 2023

Art 2 EMRK begründet positive Verpflichtungen der Staaten, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens der seiner Jurisdiktion unterworfenen Personen zu setzen. Die Verpflichtung umfasst in erster Linie die Pflicht zur Schaffung rechtlicher und administrativer Rahmenbedingungen, die wirksame Abhilfe gegen Bedrohungen des Lebens schaffen. Sie ist im Kontext jeder öffentlichen oder privaten Aktivität anwendbar, in der das Recht auf Leben betroffen ist. Dies trifft insbesondere bei gefährlichen industriellen Aktivitäten zu. Diese Pflicht umfasst substantielle und prozessuale Aspekte, insbesondere eine positive Verpflichtung, die Öffentlichkeit über lebensbedrohende Notfälle zu informieren und sicherzustellen, dass jeder dadurch verursachte Todesfall gerichtlich untersucht wird.

Entscheidungen
28