JudikaturJustizRS0126105

RS0126105 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2014

Bewirkt der Tod des Unterhaltspflichtigen, dass die unterhaltspflichtigen Kinder nun selbst für die Rückzahlung eines hypothekarisch besicherten Darlehens zu sorgen hatten, um den Verlust der Wohnmöglichkeit im väterlichen Haus abzuwenden, so kann es den Schädiger und die übrigen Haftpflichtigen nicht entlasten, wenn die Mutter der Kinder im Wege des Erbschaftskaufs die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen im eigenen Namen rechtsgeschäftlich übernahm. Dies hat zur Folge, dass die Kinder zur anteiligen Geltendmachung der seit dem Tod des Vaters von ihrer Mutter geleisteten Rückzahlungsraten berechtigt sind, wobei auch auf Konsumquote der Mutter Bedacht zu nehmen ist, wenn der Getötete ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig war.

Entscheidungen
2