JudikaturJustizRS0125037

RS0125037 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2019

Den Konventionsstaaten ist zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang Unterschiede in ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche rechtliche Behandlung rechtfertigen, ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Der Umfang des Ermessensspielraums variiert je nach den Umständen, dem Gegenstand und seinem Hintergrund. In dieser Beziehung kann das Bestehen oder Nichtbestehen einer weitgehenden Übereinstimmung in den Rechtsordnungen der verschiedenen Vertragsstaaten von Bedeutung sein.

Entscheidungen
38