JudikaturJustizRS0124884

RS0124884 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 2019

Maßnahmen, wie die Entziehung des elterlichen Rechts und des Besuchsrechts iZm der Unterbringung des Kindes in einem Pflegeheim und nachfolgender Freigabe zur Adoption, sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Sicherung des Kindeswohls unumgänglich sind. Schlechte Erfahrungen mit den Eltern befreien die Behörden nicht von der Pflicht, geeignete Maßnahmen zur Familienzusammenführung zu treffen.

Entscheidungen
11