JudikaturJustizRS0124864

RS0124864 – AUSL EKMR, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2019

Die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK setzt ein Minimum an Härte voraus. Ob irgendein Verhalten dieses Ausmaß aufweist, hängt von der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles ab, wie etwa Hintergrund und Anlass des Verhaltens sowie Art und Dauer.

Entscheidungen
38