JudikaturJustizRS0124861

RS0124861 – AUSL EKMR, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2012

Die EMRK beinhaltet kein Recht, das einem Fremden Einreise bzw. dauernden Aufenthalt in einem bestimmten Land oder die Unmöglichkeit einer Ausweisung sichert. Dennoch kann die Ausweisung einer Person aus einem Land, in dem nahe Verwandte dieser Person leben von Art. 8 EMRK erfasst sein (vgl. Urteil, Beldjoudi/F, A/234-A § 67). Die Frage, ob nun ein Familienleben besteht ist eine Tatsachenfrage.

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