RS0124816 – OGH Rechtssatz
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Kosten, die aus der im AschG normierten Pflicht, Arbeitsstätten entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen (zB der AStV) und entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben, resultieren, fallen nicht unter § 23 Abs 2 lit a MRG und sind daher nicht überwälzbar.