JudikaturJustizRS0124782

RS0124782 – AUSL EKMR, AUSL_EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
23. August 2016

Eine Verletzung des Art 3 EMRK liegt auch dann vor, wenn nicht die staatliche Autorität, sondern andere Machthaber Leben und Sicherheit einer Person in ihrem Heimatland bedrohen und diese dennoch abgeschoben wird.

Entscheidungen
8