JudikaturJustizRS0121858

RS0121858 – AUSL EKMR Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 1996

Eine Abschiebungshaft von insgesamt fünf Jahren verletzt das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art 5 Abs 1 MRK), wenn das Verfahren nicht mit der nötigen Sorgfalt vorangetrieben wird, zumal wenn gegen den Inhaftierten weder Anklage erhoben noch eine Verurteilung ausgesprochen wird. Eine Verzögerung des Verfahrens dadurch, dass der Inhaftierte alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einbringt, ist insofern irrelevant.