JudikaturJustizRS0121695

RS0121695 – AUSL EKMR Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 1996

Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Hausdurchsuchung wegen Benutzung eines nicht genehmigten schnurlosen Telefons muss ein wirksames Rechtsmittel eröffnet werden. Die bloße Prüfung der Voraussetzungen für eine Entschädigung - ohne Prüfung der Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung - genügt den Anforderungen des Art 13 MRK nicht.