JudikaturJustizRS0120809

RS0120809 – AUSL EKMR, AUSL EGMR, OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 2019

Art 6 MRK verpflichtet die nationalen Gerichte, ihre Urteile zu begründen. Dies darf aber nicht als Pflicht zur detaillierten Beantwortung aller vorgebrachten Einwände verstanden werden. Der Umfang der Begründungspflicht hängt vom Gegenstand der Entscheidung ab.

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