JudikaturJustizRS0120759

RS0120759 – AUSL EKMR Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 1996

Eine Regelung, wonach in Fällen fahrlässiger Schädigung die Verjährungsfrist erstreckt werden kann, in Fällen vorsätzlicher Schädigung aber nicht, ist nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig. Eine solche Regelung verletzt Art 14 MRK iVm Art 6 MRK.

Entscheidungen
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