JudikaturJustizRS0119354

RS0119354 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2012

Die den Arbeitgeber treffende Fürsorgepflicht erstreckt sich nicht nur auf den direkten Arbeitgeber (Gemeinde Wien), sondern zumindest in gewisser Weise auch auf den, in dessen Betrieb der Arbeitnehmer in abhängiger Weise eingegliedert ist (Wiener Linien GmbH). (Hier: Abwehr von Mobbing wegen sexueller Orientierung eines Vertragsbediensteten.).

Entscheidungen
3