JudikaturJustizRS0116833

RS0116833 – AUSL BSG Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2001

Die Vergewaltigung einer Auszubildenden durch ihren betrieblichen Ausbilder in der Freizeit ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn der Ausbilder die Auszubildende aufgrund seiner betrieblichen Machtposition dazu veranlasst hat, die Freizeit mit ihm zu verbringen.

Veröff: SGb 2002,455

Entscheidung
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