JudikaturJustizRS0116010

RS0116010 – AUSL BSG Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2001

Teilnehmer an einer Feier des Betriebsrates, an der nur Betriebsrats- und Ersatzmitglieder des Betriebs teilnehmen, stehen jedenfalls dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn der Unternehmer in keiner Weise am Zustandekommen, am Ablauf und an der Finanzierung der Veranstaltung beteiligt war.

Veröff: Sgb 2002,59

Entscheidung
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