RS0116010 – AUSL BSG Rechtssatz
RS0116010 – AUSL BSG Rechtssatz
Teilnehmer an einer Feier des Betriebsrates, an der nur Betriebsrats- und Ersatzmitglieder des Betriebs teilnehmen, stehen jedenfalls dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn der Unternehmer in keiner Weise am Zustandekommen, am Ablauf und an der Finanzierung der Veranstaltung beteiligt war.
Veröff: Sgb 2002,59