JudikaturJustizRS0116009

RS0116009 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 2001

Die Haftungsprivilegierung bei vorübergehender betrieblicher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte iS des § 106 III Alt 3 SGB VII gilt nicht zu Gunsten eines nicht selbst dort tätigen Unternehmers.