RS0115652 – OGH Rechtssatz
RS0115652 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Kommt es zu einer Inventarisierung des Nachlasses, so ist darin auch der Gesellschaftsanteil des Erblassers aufzunehmen. Die Informationspflichten und Duldungspflichten der Gesellschaft beziehungsweise der Gesellschafter gegenüber den Inventarsbeamten sind nicht etwa von mitgliedschaftlichen Informationsrechten oder Kontrollrechten des Erblassers abhängig, sondern haben eine eigenständige verfahrensrechtliche Grundlage. Zur Vorlage der für die Inventarisierung erforderlichen Unterlagen stehen Zwangsmittel nach § 19 AußStrG zur Verfügung.