RS0115338 – OGH Rechtssatz
RS0115338 – OGH Rechtssatz
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Beim Kauf eines Unternehmensteiles kommt es für den Umfang der Haftung gemäß § 1409 ABGB für Arbeitnehmerforderungen entscheidend darauf an, ob damit das im Wesentlichen einzige Vermögen des Übergebers veräußert wurde und ob dies dem Übernehmer bei Vertragsabschluss bekannt war oder er die Verhältnisse kannte, aus denen er ohne weiteres darauf schließen konnte. Nur bejahendenfalls übersteigt die Haftung die zum Unternehmensteil gehörigen Schulden (Abweichen von RIS-Justiz RS 0033237, RS 0033189).