JudikaturJustizRS0113742

RS0113742 – BSG Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1999

1. Die Krankenkasse darf Kosten einer Auslandsbehandlung nicht übernehmen, wenn eine andere, gleich oder ähnlich erfolgversprechende Behandlung der Krankheit im Inland möglich ist.

2. Eine Behandlung entspricht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse, wenn über ihre Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit in den einschlägigen Fachkreisen Konsens besteht.

3. Zur Feststellung so genannter genereller Tatsachen durch das Revisionsgericht.