JudikaturJustizRS0113673

RS0113673 – BSG Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1999

1. Eine erektile Dysfunktion kann iS der gesetzlichen Krankenversicherung eine behandlungsbedürftige Krankheit sein.

2. Soweit die Arzneimittel-Richtlinien dem Anspruch auf Verordnung eines entsprechenden Arzneimittels pauschal entgegenstehen, sind sie unwirksam.

3. Zum Anspruch auf Versorgung mit einem für die vorgesehene Verwendung nicht zugelassenen Arzneimittel.