JudikaturJustizRS0113529

RS0113529 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2017

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung (§ 1328 ABGB; früher "Geschlechtsehre"), sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Jugendliche (Lehrlinge) sind besonders schutzbedürftig, sodass beim Schutz minderjähriger Arbeitnehmer ein wesentlicher Anwendungsbereich des Verbotes sexueller Belästigung liegt.

Entscheidungen
10