JudikaturJustizRS0111656

RS0111656 – BSG Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 1998

1. Die Krankenkasse hat nicht nach § 13 III SGB V für Kosten aufzukommen, die dem Versicherten für ärztliche Leistungen unter Mißachtung der Vorschriften der GOÄ in Rechnung gestellt werden (Fortführung von BSGE 80, 181 = SozR 3-2500 § 13 Nr 14).

2. Die Bundesausschüsse der (Zahn-)Ärzte und Krankenkassen sind nicht verpflichtet, vor der Entscheidung über die Anerkennung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode deren Befürworter mündlich anzuhören.