JudikaturJustizRS0111025

RS0111025 – AUSL BSG Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 2000

Wird ein Betriebsweg von der Wohnung des Beschäftigten aus angetreten, so beginnt der Unfallversicherungsschutz wie bei einem Weg zum Ort der Tätigkeit regelmäßig mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem der Beschäftigte wohnt (Anschluss an BSGE 63,212 = SozR 2200 § 550 Nr.80).

Nachdem der Kläger gewendet hatte, stand er auch auf diesem in die eigentliche Fahrstrecke eingeschobenen zusätzlichen Weg unter Versicherungsschutz, weil das beabsichtigte Holen der zu Hause vergessenen Aktentasche mit den Betriebsunterlagen mit der versicherten Tätigkeit - dem Zurücklegen des Weges beziehungsweise der am Zielort vorzunehmenden betrieblichen Tätigkeit - in innerem Zusammenhang stand (vgl. BSG SozR 2200 § 550 Nr.24; BSG Urt. vom 11.8.1988 - 2 RU 80/87 - = USK 88164; Brackmann/Krasney,SGB VII, 12. Aufl., § 8 RdNr.214 mit weiteren Nachweisen). Denn die Betriebsunterlagen sollten bei der Teilabnahme im betrieblichen Interesse Verwendung finden und waren nach den insoweit maßgeblichen Vorstellungen des Klägers hierfür auch erforderlich.

Veröff: SGb 2001,394

Entscheidung
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