JudikaturJustizRS0109730

RS0109730 – AUSL BSG Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 1997

Übernimmt ein Bauherr Hilfsarbeiten für ein von ihm beauftragtes Unternehmen bei einem für sein Bauvorhaben bestimmten Gewerk, um Kosten zu sparen, so ist er weder Arbeitnehmer des fremden Unternehmens noch wird er wie ein Arbeitnehmer für dieses tätig (Abweichung von BSG SozR 2200).

Veröff: NZS 1998,43

Entscheidung
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